Informationen

Seit dem 19.03.2019 ist die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in kraft getreten. 

 

Auf gut Deutsch, es hat sich wieder einiges geändert. 

 

Umtauschfristen für den "alten" Führerschein:

 

Alle Führerscheine die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden müssen bis zu einem gewissen Stichtag in den EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Entscheidend für die Umtauschfrist ist das Geburtsjahr.

 

 

Geburtsjahr     spätester Umtauschtermin
vor 1953     19.01.2033
1953-1958     19.01.2022
1959-1964     19.01.2023
1965-1970     19.01.2024
ab 1971     19.01.2025




Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr     spätester Umtauschtermin
1999 - 2001     19.01.2026
2002 - 2004     19.01.2027
2005 - 2007     19.01.2028
2008     19.01.2029
2009     19.01.2030
2010     19.01.2031
2011     19.01.2032
2012 - 18.01.2013     19.01.2033

 

Alle danach ausgehändigten Führerscheine verlieren nach 15 Jahren ihre Gültigkeit und müssen 

rechtzeitig erneuert werden. Dazu ist keine erneute Ausbildung oder gar Fahrprüfung notwendig, 

da es ausschließlich um die Erneuerung des Führerscheindokumentes geht, ähnlich beim Personalausweis.

 

 

Erste-Hilfe-Kurs:

 

ab sofort muss JEDER, der eine Fahrerlaubnis erwerben möchte, einen Erste-Hilfe-Kurs, mind. 9UE (je 45Minuten), bei der Behörde nachweisen. Auch wer schon im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, muss dies tun. Die Ausbildung in "Lebensrettenden Sofortmaßnahmen" (8 x 45 Minuten) wird nicht mehr als ausreichend erachtet und deshalb auch nicht mehr anerkannt.

 

Alternativ zum ERSTE-HILFE-KURS, wird der "große" Ersthelferkurs mit 16UE zu je 45 Minuten und Berufsabschlüsse in bestimmten medizinischen Berufen akzeptiert.