Seit dem 19.03.2019 ist die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrs-
rechtlicher Vorschriften inkraft getreten.
Auf gut Deutsch, es hat sich wieder einiges geändert.
Umtauschfristen für den "alten" Führerschein:
Alle Führerscheine die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden müssen bis zu einem gewissen Stichtag in den
EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Entscheidend für die Umtauschfrist ist das Geburtsjahr.
Geburtsjahr spätester Umtauschtermin
vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.1022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025
Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
1999 bis 2001 Umtausch bis spätestens 19.01.2026
2002 bis 2004 Umtausch bis spätestens 19.01.2027
2005 bis 2007 Umtausch bis spätestens 19.01.2028
2008 Umtausch bis spätestens 19.01.2029
2009 Umtausch bis spätestens 19.01.2030
2010 Umtausch bis spätestens 19.01.2031
2011 Umtausch bis spätestens 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 Umtausch bis spätestens 19.01.2033
Alle danach ausgehändigten Führerscheine verlieren nach 15 Jahren ihre Gültigkeit und müssen
rechtzeitig erneuert werden. Dazu ist keine erneute Ausbildung oder gar Fahrprüfung notwendig,
da es ausschließlich um die Erneuerung des Führerscheindokumentes geht, ähnlich beim Personal-
ausweis.
Erste-Hilfe-Kurs:
ab sofort muss JEDER, der eine Fahrerlaubnis erwerben möchte, einen Erste-Hilfe-Kurs, mind. 9 UE (je 45Minuten),
bei der Behörde nachweisen. Auch wer schon im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, muss dies tun. Die Aus-
bildung in "Lebensrettenden Sofortmaßnahmen" (8 x 45 Minuten) wird nicht mehr als ausreichend erachtet und
deshalb auch nicht mehr anerkannt.
Alternativ zum ERSTE-HILFE-KURS, wird der "große" Ersthelferkurs mit 16 UE zu je 45 Minuten und Berufsabschlüsse in bestimmten medizinischen Berufen akzeptiert.